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Schmidt Kunststoff GmbH |
AGB |
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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Schmidt Kunststoff GmbH I. Anwendung Die nachfolgenden Bedingungen sind Grundlage des vorliegenden Kaufvertrages sowie sämtlicher künftiger Geschäfte, auch wenn nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten die Schmidt Kunststoff GmbH nur, wenn sie von dieser zuvor schriftlich anerkannt wurden. Alle Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind. II. Preise Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der zur Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung der Preise verständigen. III. Maße und Gewichte Die auch für die Berechnung maßgebende Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei Verladung von der Schmidt Kunststoff GmbH oder deren Beauftragten, es sei denn, dass der Käufer auf seine Kosten eine bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt. IV. Liefer- und Abnahmepflichten Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge des Verschuldens der Schmidt Kunststoff GmbH nicht eingehalten, so ist, falls diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, der Käufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. §§ 361 BGB und 376 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB finden auch bei Vereinbarung eines konkreten Liefertermins oder einer konkreten Lieferfrist keine Anwendung. Die Vereinbarung von Fixgeschäften im Sinne dieser Vorschriften bedarf seitens der Schmidt Kunststoff GmbH der schriftlichen Bestätigung. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Die Schmidt Kunststoff GmbH ist grundsätzlich zu Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung und Zahlung (vgl. Ziff. XI) als besonderes Geschäft. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Schmidt Kunststoff GmbH, die Lieferung für die Dauer der Behinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen staatliche Hoheitsakte (z.B. Embargos), Kriegs- und Bürgerkriegszustände, Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände (z.B. Betriebsstörungen), gleich, die der Schmidt Kunststoff GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt die Schmidt Kunststoff GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert. Wurde auf Verlangen des Käufers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat er die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn die Schmidt Kunststoff GmbH sich zu frachtfreier Lieferung verpflichtet hat. VI. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälligen und nicht fälligen Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, inklusive eventuell entstandener Kosten und Zinsen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer, im Eigentum der Schmidt Kunststoff GmbH (Vorbehaltsware), und zwar auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Ware bereits bezahlt wurde. Ältere, im Kontokorrent bereits bezahlte Waren, und neue, noch unbezahlte Waren bleiben im Wert von insgesamt 120 % (ab 1.1.1999: 145 %) der jeweiligen Saldoforderungen im Eigentum der Schmidt Kunststoff GmbH. Je nach Tilgung der Saldoforderung geht das Eigentum an den bereits bezahlten Waren nach dem Prinzip der zeitlichen Priorität der Auslieferung auf den Käufer über. Bei Hereingabe von Schecks ist für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die endgültige und unwiderrufliche Gutschrift des Betrages auf dem Geschäftskonto der Schmidt Kunststoff GmbH maßgeblich. Eine Be- und Verarbeitung unserer Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Der Herstellungsprozess erfolgt aufgrund des besonderen Know-how in eigener Verantwortung durch den Käufer. Das Inverkehrbringen besorgt der Käufer über dessen Vertriebsnetz in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse. Im Übrigen ist die Verarbeitung im Sinne des § 950 BGB nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung des Kaufpreises zulässig. Solange das Eigentum an der Vorbehaltsware oder an der hergestellten Ware noch bei der Schmidt Kunststoff GmbH liegt, ist der Käufer nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und nur unter der Bedingung berechtigt, die hergestellte Ware zu veräußern, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. oben VI. Abs. 1 bis 2 vereinbart. Die Ermächtigung entfällt, sobald der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder einer vereinbarten Kaufpreisrate im Rückstand ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Die Schmidt Kunststoff GmbH verpflichtet sich bereits heute, das Eigentum auf erstes Anfordern auf den Käufer zu übertragen, wenn sämtliche Haupt- und Nebenforderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft sowie aus sämtlichen übrigen Geschäftsbeziehungen mit diesem erfüllt sind. Die Beweislast hierfür liegt bei dem Käufer. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Schmidt Kunststoff GmbH die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die Schmidt Kunststoff GmbH ab. Soweit diese Miteigentümer gem. Abs. 2 geworden ist, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteiles der Schmidt Kunststoff GmbH. Der Käufer ist verpflichtet, den künftigen Erwerber auf erstes Aufordern unverzüglich bekannt zu geben und alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Schmidt Kunststoff GmbH gegenüber ihren Kunden erforderlich sind. Der Käufer ist im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zur Einziehung der Forderungen nur so lange berechtigt, wie er mit seinen Zahlungen gegenüber der Schmidt Kunststoff GmbH nicht in Verzug ist. Ist der Käufer im Zahlungsrückstand, so ist die Berechtigung zum weiteren Forderungseinzug von der Genehmigung der Schmidt Kunststoff GmbH abhängig. Unbeschadet der vorbenannten Sicherungsabtretung verpfändet der Käufer hiermit seine sämtlichen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten an die Schmidt Kunststoff GmbH. Er verpflichtet sich, der Schmidt Kunststoff GmbH auf erstes Anfordern unverzüglich Listen zu übersenden, aus denen sich die verpfändeten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen lassen. Der Käufer verpflichtet sich ebenfalls, auf erstes Anfordern durch die Schmidt Kunststoff GmbH und auf eigene Kosten geeignete Bonitätsnachweise bezüglich des Dritt-Schuldners beizubringen. Der Käufer bevollmächtigt die Schmidt Kunststoff GmbH, die Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner selbst vorzunehmen. Die Schmidt Kunststoff GmbH verpflichtet sich, von dieser Ermächtigung nur für den Fall Gebrauch zu machen, dass der Käufer mit der Zahlungspflicht in Verzug ist oder die Verkaufslisten oder sonstige Unterlagen nicht wie vereinbart überlassen hat. Die Schmidt Kunststoff GmbH ist berechtigt, die verpfändeten Forderungen einzuziehen, wenn der Käufer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist. Die Verwertung der verpfändeten Forderungen wird nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen nebst Zinsen und Kosten erforderlich ist. Entsprechendes gilt auch für die Forderungsabtretung gemäß oben Zoff. 5. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware sowie von Fabrikanten sind der Schmidt Kunststoff GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden. Falls die Schmidt Kunststoff GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen durch Zurücknahme von Vorbehaltsware von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu dem zwischen ihr und dem Käufer vereinbarten Kaufpreis. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. VII: Warenzeichen Bei der Lieferung von Waren mit eingetragenem Warenzeichen darf der Käufer das Warenzeichen in Verbindung mit den aus der gelieferten Ware hergestellten Produkten nur benutzen, wenn der Inhaber des Warenzeichens einer solchen Benutzung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen. VIII. Gewährleistung Die Gewährleistung ist auf die Einhaltung der allgemeinen Herstellerspezifikationen beschränkt. Die Schmidt Kunststoff GmbH haftet nicht für die Verwendbarkeit der Produkte für einen konkreten Verwendungszweck, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich zugesagt. Der Käufer hat die gelieferten Produkte vor der Verarbeitung in bezug auf den konkreten Verwendungszweck eigenen Prüfungen und Versuchen zu unterziehen. Für als ² Substandard" bezeichnete Waren ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Im übrigen sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Schmidt Kunststoff GmbH innerhalb einer Woche nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei begründeter Mängelrüge ist die Schmidt Kunststoff GmbH im Rahmen der Nacherfüllung zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, oder liefert die Schmidt Kunststoff GmbH nicht innerhalb angemessener Frist nach Aufforderung, so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) sowie den Ersatz der Nebenkosten (z.B. Wege- und Arbeitskosten) nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Für sonstige Schadensersatzansprüche gelten die Allgemeinen Haftungsbeschränkungen gem. Punkt X. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Schmidt Kunststoff GmbH andere als die vertragsmäßige Ware liefert. IX. Zusicherung, Auskünfte und Beratung Wenn die Schmidt Kunststoff GmbH anwendungstechnische Auskünfte und Beratung erteilt, so erfolgen diese nach bestem Wissen und befreien den Käufer nicht von einer eigenen Prüfungspflicht der Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Hinweise auf technische Normen sowie Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung. X. Allgemeine Haftungsbeschränkungen Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, haftet die Schmidt Kunststoff GmbH nur, soweit ihr oder Ihren leitenden Angestellten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Haftungsausschluss für fahrlässiges Verhalten gilt auch für die Mitarbeiter der Schmidt Kunststoff GmbH. XI. Zahlung Die Rechnung der Schmidt Kunststoff GmbH sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, es sei denn, es wäre etwas anderes schriftlich vereinbart. Befindet sich der Käufer in Verzug oder ist ein vereinbarter Zahlungstermin überschritten, werden die gesetzlichen Zinsen, mindestens aber 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, und ab dem 1.1.1999 2 % über dem durchschnittlichen Zinssatz der EZB für kurzfristiges Geld, geschuldet, mindestens aber 6 % p.a., es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Zinssatz nach. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Schmidt Kunststoff GmbH zur Folge. Darüber hinaus ist die Schmidt Kunststoff GmbH berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen. XII. Schlussbestimmungen Ist der Käufer Kaufmann, so ist Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes. Ist der Käufer Kaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Einschluss der Streitigkeiten über das Zustandekommen und die Wirksamkeit dieses Vertrages das Gericht am Ort des Firmensitzes der Schmidt Kunststoff GmbH. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Sofern die Schmidt Kunststoff GmbH keine ausdrückliche anderweitige Rechtswahl trifft, gilt ausschließlich Deutsches Recht. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem hier zum Ausdruck gekommenen Willen in zulässiger Weise am nächsten kommt. Stand Juli 2002
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